Ausstellung

§1 Ziele der Ausstellungen sind...

 
Katzenhaltern Gelegenheit zu geben, ihre Katzen mit anderen Tieren gleicher Varietät auf internationaler Ebene in einem größeren Rahmen zu vergleichen.

  1. Durch größere Ausstellungskonkurrenz auf internationaler Ebene Zuchtanreize zu geben, um so die Qualität der Tiere im Hinblick auf Farbe, Typ, Gesundheit und Pflege zu fördern und zu verbessern.

  2. Erfahrungsaustausch und Fachgespräche mit Mitgliedern anderer Vereine, besonders aus anderen Ländern zu ermöglichen.

  3. Ausstellungsbesuchern und Katzenliebhabern die Katze in ihrer Vielfalt in Rasse und Farbe vorzustellen, ihnen das Wesen der Katze näherzubringen und dadurch größeres Verständnis für die Katze als Haustier zu finden.

  4. Durch eine große Anzahl von Ausstellungskatzen und eine Verbesserung der Ausstellungsqualität neue Anreize zum Besuch von Ausstellungen zu geben.
§ 2
  1. Nationale Ausstellungen sind Ausstellungen bis zur Vergabe der CAC.

  2. Internationale Katzenausstellungen sind mit einer internationalen Jury besetzt. Die Auswahl der Jury liegt beim Veranstalter. Es sollten mindestens 120 Katzen anwesend sein.

  3. Titel und Siegeranwartschaften können nur auf nationalen und internationalen Ausstellungen der von dem 1FCC e.V. anerkannten Vereine errungen werden.
§ 3
Alle Mitglieder anderer Vereine, sowie vereinslose Katzenbesitzer, sind berechtigt, ihre Katzen auf Ausstellungen des 1.FCC e.V. auszustellen. Die Ausstellungsleitung ist jedoch berechtigt, ohne Angabe von Gründen Meldungen abzulehnen. Mit der Meldebestätigung werden dem Aussteller auf besonderen Wunsch die jeweils gültigen Ausstellungsrichtlinien gegen Kostenerstattung ausgehändigt.

§ 4
Aussteller, die nicht zur Ausstellung kommen können oder deren angemeldete Katzen erkrankt sind oder wenn sonstige Gründe vorliegen, müssen dies spätestens 14 Tage vor der Ausstellung der Ausstellungsleitung mitteilen. Unentschuldigtes Fernbleiben kann zur Ausstellungssperre führen. Es gelten die Bestimmungen des jeweils gültigen, neuesten Meldeformulars.
Jede Katze ab vollendeter 12. Woche muß gegen Katzenseuche (Panleukopenie) geimpft sein. Die Impfung darf, je nach Impfstoff, nicht älter als 1 bzw. 2 Jahre sein.
Ausgestellte Würfe oder Einzelbabies bedürfen der Erstimpfung, es sei denn, die vollgeimpfte Mutterkatze ist mit anwesend, obligatorisch ist eine Tollwutimpfung.
Der Impfpass muß beim Einlaß vorgezeigt werden und muß gültig sein.

§ 5
Jedes auszustellende Tier unterliegt beim Einlaß einer eingehenden Gesundheitskontrolle.
  1. Zugelassen zur Ausstellung werden nur gesunde, parasitenfreie (Milben, Flöhe, Pilze usw.) Katzen. Die Entscheidung der Zulassung liegt beim Untersuchenden. Wird ein Tier zurückgewiesen, gleich aus welchem Grund, entscheidet dieser zusammen mit dem Veranstalter, ob auch alle anderen Tiere der Ausstellers abgewiesen werden.

  2. Wird ein oder mehrere Tiere abgewiesen, werden Meldegebühren und andere Kosten nicht zurückerstattet.

  3. Katzen mit operativen und/oder kosmetischen Veränderungen werden nicht zum Richten zugelassen.

  4. Erkranken Katzen während der Ausstellung, dürfen diese nicht länger ausgestellt und auch nicht gerichtet werden.

  5. Nicht kontrollierte Katzen dürfen nicht in die Ausstellungshalle gebracht werden. Bei Zuwiderhandlung erfolgt der Ausschluß des Ausstellers von der Ausstellung.

  6. Wird trotz Einlaßkontrolle erst vom Richter festgestellt, daß ein Tier nicht parasitenfrei oder krank ist, kann er eine Disqualifikation vornehmen. Hier muß ein zweiter Richter gegenzeichnen.

  7. Zur Disqualifikation führen muß auch:

-vorsätzlich unrichtige Meldung einer Katze
-vorzeitiges Entfernen einer Katze aus den Ausstellungsräumen ohne Zustimmung der Ausstellungsleitung.
-Verstöße gegen die Ausstellungsbedingungen.

§ 6
Jede ausgestellte Katze erhält eine Ausstellungsnummer.

§ 7
Für jede angemeldete Katze steht ein Ausstellungskäfig zur Verfügung, es sei denn, der Veranstalter vergibt in Absprache mit dem Aussteller einen Käfig für mehrere Tiere. Einmal zugewiesene Käfige dürfen nur mit Zustimmung der Ausstellungsleitung gewechselt werden.
  1. Jeder Käfig muß mit einer weichen Unterlage ausgelegt werden und ist an drei Seiten mit einem Vorhang zu versehen, um unnötigen Streß der Tiere zu vermeiden. Es muß auch ein Freß- und ein Trinknapf sowie eine Katzentoilette vorhanden sein.

  2. Auflehnen auf die Käfige ist streng verboten. Der Käfig sowie der Standplatz ist nach der Ausstellung sauber zu verlassen. Bei entsprechender Verschmutzung kann der Veranstalter ein Strafgeld in Höhe der Meldegebühr in Rechnung stellen.

§ 8
Der Aussteller ist verpflichtet, seine Katzen während der gesamten Ausstellungsdauer im Käfig zu lassen. Es ist verboten, Tiere über Nacht in der Ausstellungshalle zu lassen. Die Katzen sind ausreichend zu versorgen und die Katzentoilette stets sauber zu halten. Das Verfüttern von Küken und Mäusen ist während der Schau streng verboten.

§ 9
Grundsätzlich hat der Aussteller oder eine von ihm beauftragte Person während des Richtens am Käfig anwesend zu sein, um jederzeit für die Ausstellungsleitung ansprechbar zu sein und ggf. die Katze dem Steward übergeben zu können.

§ 10
Die Aufsicht im Richterraum hat der Chefsteward. Er ist gegenüber den anderen Stewards weisungsbefugt.

§ 11
Die Bewertung der Katzen erfolgt durch anerkannte Richter. Nach welchem Standard gerichtet wird, entscheidet der Veranstalter. Nationale Richter dürfen gleich bei welcher Ausstellung nur Formnoten bis zum CAC erteilen.

§ 12
Richter und Richterschüler dürfen ihre Katzen auf Ausstellungen, auf denen sie selbst richten, nur außer Konkurrenz ausstellen. Sie dürfen vor Beendigung des Richtens keinen Einblick in den Ausstellungskatalog bekommen und die Ausstellungshalle möglichst nicht betreten.

§ 13
Während des Richtens ist Ausstellern die Kontaktaufnahme mit Richtern nur in Zusammenhang mir ihrer eigenen Katze bzw. nach Zustimmung durch die Ausstellungsleitung gestattet.

§ 14
Der Aussteller erhält für jede Katze sofort nach dem Richten das Original des Richterberichtes ausgehändigt. Die Urkunde zu diesem Bericht wird erst kurz vor Beendigung der Veranstaltung ausgehändigt. Das Richterurteil ist unanfechtbar. Abfällige Äußerungen oder gar Beleidigungen bezüglich eines Richters führen zum sofortigen Verlassen der Ausstellung und ziehen ein generelles Ausstellungsverbot beim 1FCC e.V. nach sich.

§ 15
Während der Dauer der Ausstellung gilt in der Halle ein generelles Rauchverbot.

§ 16
Die Ausstellungsleitung darf keinen Einfluß auf das Richten und die Auswahl der vorzuschlagenden Katzen nehmen.

§ 17
Auf internationalen Ausstellungen des 1.FCC e.V. können Katzen in folgenden Ausstellungsklassen getrennt nach Langhaar, Kurzhaar, Halblanghaar und Exotic Shorthair sowie Hauskatzen gemeldet werden und dort Siegeranwartschaften und Titel erringen.

I .Wurfklasse(ab 10. Woche bis inklusive 15. Woche)>Wurf mindestens drei Tiere<

Ia. Babyklasse (ab 1. Tag10. Woche bis letzter Tag 11. Woche)

II .Jugendklasse 3-6 Monate
Hier werden alle Tiere erfaßt, die am Ausstellungstag mindestens 3 Monate aber noch nicht 6 Monate als sind, (letzter Tag 5. Lebensmonat). Die Einteilung der Klassen erfolgt nach Rasse, Farbe und Geschlecht, Formnoten werden bis CACP vergeben (Certificat d`Aptitude au Championat-Petit). Anwartschaften auf den Titel Kittenchampion bedürfen 3X Siegeranwartschaft CACP

III .Jugendklasse 6-9 Monate
Hier werden alle Tiere erfaßt, die am Ausstellungstag mindestens 6 Monate aber noch nicht 10 Monate (letzter Tag 9. Monat) alt sind. Die Einteilung der Klassen erfolgt nach Rasse, Farbe und Geschlecht. Formnoten werden bis CACJ vergeben (Cerficat d´Aptitute au Championat-Jeunesse). Anwartschaften auf den Titel Jugendchampion bedürfen 3X Siegeranwartschaft CACJ.

IV. Offene Klasse/Kastratenklasse
Hier werden alle Tiere erfaßt, die am Ausstellungstag mindestens 9 Monate und ein Tag alt sind (1.Tag 10 Monat). In der Klasse kann an das beste Tier seiner Rasse, Farbe und Geschlecht die Siegeranwartschaft CAC bzw. CAP (Certificat d´Aptitude au Chamoionat/Premiorat) vergeben werden. Ein Tier, das von mindestens drei verschiedenen Richtern drei CAC bzw. CAP in gleicher Rasse, Farbe und Geschlecht erhalten hat, ist berechtigt, den Titel "Champion" bzw. "Premior" zu führen. (Bei gleichem Richter, muss stets ein zweiter Richter gegenzeichnen)

V. Championklasse/Premiorenklasse
Für alle Katzen die den Titel "Champion"bzw "Premior" führen. In dieser Klasse kann an das beste Tier seiner Rasse, Farbe und Geschlechts die Siegeranwartschaft CACIB bzw. CAPIV (Certificat d´Apitute au Championat/Premiorat International de Beaute) vergeben werden. Ein Tier das in der gleichen Rasse, Farbe, und Geschlecht drei CACIB von mindestens zwei verschiedenen Richtern in zwei verschiedenen Ländern erhalten hat, ist berechtigt, den Titel "Internationaler Champion/Premior" zu führen. Ersatzweise können hier fünf Inlandsausstellungen besucht werden, bei denen mindestens drei verschiedene Richter die Siegeranwartschaft vergeben müssen, oder aber ein zweiter Richter gegenzeichnet.

VI. Internationale Championklasse/Internationale Premiorklasse
Für alle Katzen, die den Titel "Internationaler Champion" bzw. "Internationaler Premior" führen. In dieser Klasse kann an das beste Tier seiner Rasse, Farbe, und Geschlecht die Siegeranwartschaft CAGCIB bzw. CAGPIB von mindestens drei verschiedenen Richtern in zwei verschiedenen Ländern oder von mindestens vier verschiedenen Richtern bei sechs inländischen Ausstellungen vergeben werden. Diese Katze ist berechtigt, den Titel "Großer Internationaler Champion/Premior" zu führen. Ersatzweise kann ein weiterer anwesender Richter gegenzeichnen.

Nach Erreichen des Titels Internationaler Champion wird eine Auslandausstellung generell als zwei Inlandsausstellungen gezählt< VII .Große Internationale Championklasse/Gr.Int.Premiorklasse

Für alle Katzen, die den Titel "Großer Internationaler Champion" bzw. "Großer Internationaler Premior" führen. In dieser Klasse kann an das beste Tier seiner Rasse, Farbe und Geschlecht die Siegeranwartschaft CACE bzw. CAPE (Cerficat d´Apitude au Championat/Premiorat d´Europe) vergeben werden. Ein Tier, das in der gleichen Rasse, Farbe und Geschlechts drei CACE bzw, CAPE von drei verschiedenen Richtern in drei verschiedenen Ländern erhalten hat ist berechtigt, den Titel "Europachampion" bzw. "Europapremior!" zu führen. Ersatzweise können sieben Inlandsausstellungen besucht werden, wenn die Titel von vier verschiedenen Richtern erteilt wurden, Es wird anerkannt, wenn mindestens drei Bewertungen von jeweils zwei Richtern unterschrieben sind. Gegenzeichnung eines anderen Richters ist möglich.

VII. Europachampion/Europapremiorklasse
Der Titel Europachampion/Europapremior setzt voraus, daß mindestens acht inländische oder vier ausländische Ausstellungen besucht werden und mindestens vier verschiedene Richter die Siegeranwartschaft CAGCE.bzw. CAGPE (Certificat dÁptitude au Grand Championat/Premiorat d´Europe) an ein Tier der gleichen Rasse, Farbe und Geschlecht vergeben haben. Ersatzweise muss jeweils ein zweiter Richter gegen zeichnen.

IX .Großer Europa-Champion/Großer-Europa-Premior

Der Titel Großer Europachampion/Großer Europa Premior setzt voraus, dass mindestens neun inländische oder vier ausländische und eine inländische Ausstellung besucht werden.Gegenzeichnung eines zweiten Richters bei wiederholtem Richten des gleichen Richters ist möglich.
Diese Tiere können auf fünf Ausstellungen in zwei verschiedenen Ländern (in Westeuropa und/oder in den GUS - Staaten bzw. asiatischen, oder afrikanischen Staaten, oder in Amerika) bei verschiedenen Richtern den Titel ICAC / ICAP, bzw. CACM / CAPM erringen. Ersatzweise können hierfür zehn inländische Ausstellungen besucht werden.

X. Ehrenklasse
In der Ehrenklasse können nur Tiere mit dem Titel Weltchampion bzw. Weltpremior gemeldet werden. Getrennt nach Langhaar, Halblanghaar, Kurzhaar und Exotic erhält das beste Tier Platz 1. Die Tiere der Ehrenklasse konkurrieren mit den anderen gemeldeten Katzen für Beste Variet< und Best in Show.

XI. Bestimmungsklasse
Diese Klasse ist für Katzen, die laut Stammbaum einer anerkannten Rasse angehören, deren Farbe aber nicht mit der im Stammbaum angegebenen übereinstimmt. Diese Katzen werden vor dem Richten von zwei der anwesenden Richtern farblich erneut eingestuft und der entsprechenden Ausstellungsklasse zugeordnet, die sich mit der Neueinstufung ändern kann. Erst anschließend werden solche Tiere dann von dem jeweils zuständigen Richter bewertet. In der Klasse wird eine erhöhte Meldegebühr erhoben.

XII. Novizenklasse
Bestimmungsklasse und Novizenklasse sind identisch mit dem Unterschied, daß die Katzen hier zunächst von zwei anwesenden Richtern auf eine mögliche Rassezugehörigkeit geprüft und auch farblich entsprechend eingestuft werden. Sind die Tiere einer Rasse und Farbe zugeordnet, werden diese anschließend vom jeweils zuständigen Richter gerichtet. Auch hier ist die zweifache Ausstellungsgebühr zu entrichten. Mittels der Urkunde und des Richterberichtes kann dann eine Eintragung des jeweiligen Tieres in das Zuchtbuch erfolgen. Ausgenommen hiervon sind alle Rassen mit geschlossen Zuchtbüchern.

XII.a. Die Novizenklasse ist für folgende Rassen geschlossen:
MCO Maine Coon
RAG Ragdoll
NFO Norwegische Waldkatze
TUA Türkische Angora
BEN Bengal
KOR Korat
MAU Egyptian Mau
OCI Ocicat
RUS Russisch Blau
BRI Britisch Kurzhaar
PER Perser

XIII. Hauskatzenklasse
Für alle Katzen, die keinem bekannten Standard zuzuordnen sind. Es werden alle Formnoten wie bei Rassekatzen, allerdings erst ab der offenen Klasse vergeben. Es wird den Siegeranwartschaften lediglich ein "H" vorangesetzt.

Es werden benötigt:

in den Jugendklassen
in der offenen Klasse
in der Championklasse
in der Int. Championklasse
in der Gr.Int. Championklasse
in der Europa Championklasse
in der Gr. Eur. Championklasse 3 X HCACP bzw. HCACJ
3 X HCAC/HCAP
4 X HCACIB/HCAPIB
5 X HCAGCI/HCAGPI
7 X HCACE/HCAPE
9 X HCAGCE/HCAPC
12X HICAC/HICAP

XIV. Ausser Konkurrenz
Für Katzen, die zwar ausgestellt, aber nicht gerichtet werden. Es sind die veröffentlichten Ausstellungsgebühren zu zahlen. Ausgenommen hiervon sind Ammen und Muttertiere eines Wurfes.Katzen außer Konkurrenz werden nur angenommen, wenn mindestens zwei Tiere in Konkurrenz angemeldet sind.

Best in Variety
Dieser Titel kann vom Richter vergeben werden, wenn von der jeweiligen Varietät mindestens drei Tiere mit gleicher Rasse und Farbe anwesend sind, die Entscheidung der Vergabe von Best Variety liegt jedoch allein im Ermessen des Richters. Der Richter kann die Vergabe des Titels verweigern, wenn keines der ausgestellten Tiere nach seiner Auffassung nach dem Ideal nahe genug kommt. Die Titelvergabe wird auf der Ausstellungsurkunde bestätigt.

Best in Show
Dieser Titel wird in geheimer Wahl aus den jeweiligen Vorschlägen aller Richter zwischen den Kategorien, Langhaar, Halblanghaar, Kurzhaar und Exotic-Shorthair ermittelt.

Best of Best
Aus den mit "Best in Show" prämierten Tieren wird gemeinsam von allen Richtern in geheimer Wahl (einfache Mehrheit) je ein Best of Best für Langhaar, Halblanghaar, Kurzhaar und Exotic-Shorthair ermittelt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der von den Richtern zu bestimmende Richterobmann, der in der Regel Allbreed-Richter sein sollte, mindestens aber Allroundrichter für die betreffende Haarkategorie sein muß. Die Titelvergabe wird auf der Ausstellungsurkunde vermerkt.

General Best
Aus den vier Best of Best Katzen wird entweder von einem vorher zu bestimmenden Allbreed-Richter oder von allen anwesenden Richtern, die in mindestens einer Kategorie Allround-Richter sind, die Beste der besten Katzen ermittelt. Der Titel "General Best" wird in der Ausstellungsurkunde vermerkt.

Farb-und Rasseumschreibungen
Nur in der Jugend- und offenen Klasse sind Farb- und Rasseumschreibungen durch mindestens zwei Richter möglich. Alle bis dahin errungenen Titel entfallen dann und das Tier muß von neuem in der nun festgelegten Rasse und Farbe ausgestellt werden. Katzen, die bereits erfolgreich einen Titel errungen haben, dürfen in der gleichen Rasse, Farbe und Zugehörigkeit nicht mehr in einer niedrigeren Klasse ausgestellt werden.
Als Veranstalter ist der 1.FCC e.V. von jeglicher Haftung befreit, Aussteller und Besucher haften für von ihnen bzw. für von Ihren Tieren verursachten Schäden selbst.
 
 
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