Haltung

Das jeweils gültige Tierschutzgesetz mit seinen Ausführungsbestimmungen ist ImSinne einer Mindestanforderung für alle Mitglieder bindend!

 
§ 1. Lebensraum

1.1.a Die Mitglieder des "1.FCC e.V." sind verpflichtet, grundsätzlich in Wohngemeinschaft mit ihren Katzen zu leben. Für jedes gehaltene Tier ist ein Lebensraum-minimum von 8 m² als Mindestmaß einzuhalten. Käfighaltung in jeder Form und ausschließliche Zwingerhaltung sind verboten. Eine Zuwiderhandlung ist ein grober Verstoß im Sinne des § 2 der Satzung und kann zum Ausschluß führen. Deckkater dürfen ebenfalls nicht völlig isoliert gehalten werden. Ihnen ist Menschenkontakt zu ermöglichen und gegebenenfalls ein kastriertes Tier beizugeben und/oder Sichtkontakt mit anderen Katzen zu ermöglichen. Bei vorübergehend notwendiger Deckkaterseparierung oder medizinisch erforderlicher Isolierung einzelner Tiere ist darauf zu achten, daß jedem Tier ein Lebensraum von 8 m² Grundfläche bei mindestens 2m Höhe zur Verfügung steht Der Raum muß sauber, gut beheizbar, zugfrei und mit Tageslicht und Frischluftzufuhr versehen sein. Es müssen ausreichend Katzentoiletten sowie Liege- und Kratzmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Auf tierärztliche Anordnung (Attest) ist eine vorübergehende Unterbringung in einem Quarantänekäfig möglich.

1.1.b Die Haltung von Katzen/Katern in Garagen, Kellern, Scheunen, Verschlägen, Gartenhäuschen und/oder Gartenkolonien ist den Mitgliedern des 1.FCC e.V. verboten. (Ausnahme: freilebende Katzen, die außer Fütterung keinen weiteren Menschenkontakt haben wollen.)

§ 2. Pflege und Ernährung

2.1a Die Tiere sind artgerecht zu ernähren. Die Futtermenge muß sich nach dem Bedarf der Tiere richten. Den besonderen Ernährungsbedürfnissen von tragenden und säugenden Katzen sowie von Jungtieren ist Rechnung zu tragen. Frisches Wasser muß allen Tieren jederzeit zugänglich sein.

2.1b Halblang- und Langhaar Katzen müssen ausreichend regelmäßig gekämmt werden, um für die Tiere schmerzhafte Verfilzung des Fells zu vermeiden.

§ 3. Körperliche Eingriffe

3.1a Katzen beiderlei Geschlechts, mit denen nicht gezüchtet wird, sind spätestens mit 18Monaten zu kastrieren. Es ist verboten, weibliche Tiere nur zu sterilisieren um sie potentenKatern als Gesellschaft beizugeben.3.1b Ohren und Schwänze der Katze dürfen in keinem Fall kupiert werden. Eine teilweise oder vollständige Amputation von Ohren bzw. Schwanz ist nur bei medizinischerNotwendigkeit (vorliegende Verletzungen etc.) durch einen Tierarzt (in Vollnarkose) gestattet. Ein ärztliches Attest hierüber ist dem Vorstand einzureichen.

3.1c Die Amputation der Krallen, das Eindrücken des Nasenbeins sowie das Abknipsen, Abfeilen oder Abbrechen der Zähne ist strikt verboten! Eine Zuwiderhandlung ist ein grober Verstoß im Sinne des § 2 der Satzung und kann zum Ausschluß führen!

§ 4. Krankheiten und Todesfälle

4.1a Im Falle auftretender Krankheiten sind die Mitglieder verpflichtet, einen Tierarzt zu konsultieren und seinem Rat zu folgen.

4.1b Tiere mit ansteckenden Krankheiten sind unverzüglich zu separieren. Sie müssen besonders aufmerksam betreut werden. Die vom Tierarzt empfohlenen Behandlungen sind sorgfältig durchzuführen. Kranke Tiere dürfen frühestens zwei Wochen nach erfolgter Genesung auf Ausstellungen gebracht werden, um eine unnötige Belastung und Gefahr eines Rückfalls zu vermeiden.

4.1c Schwerwiegende infektiöse Krankheiten jeglicher Art sind dem Vorstand des "1.FCC e.V. binnen 10 Tagen nach Bekanntwerden anzuzeigen (Bei Unsicherheit ist der Zuchtwart zu befragen). Danach wird vom "1.FCC e.V. eine totale Zwingersperre ausgesprochen, die so lange gilt, bis durch ein tierärztliches Attest nachgewiesen wird, daß der gesamte Tierbestand frei ist von ansteckenden Krankheiten. Während der Dauer der Zwingersperre darf der Tierhalter keine Ausstellungen oder sonstige Veranstaltungen, bei denen Katzen anwesend sind, besuchen; er darf ferner keine Katzen zum Decken annehmen oder weggeben und keine Tiere abgeben oder verkaufen. Alle Angaben sind vertraulich zu behandeln.

4.1d Bei Todesfällen ohne offensichtliche Ursache muß das verstorbene Tier in die Pathologie gegeben werden. Der Pathologiebefund ist dem Zuchtwart in Kopie einzureichen.

§ 5. Impfungen und Tests

5.1a Jede im Haushalt des Mitgliedes lebende Katze ist regelmäßig gegen Katzenseuche und Katzenschnupfen zu impfen. Die Impfung gegen Chlamydien und Leukose wird empfohlen. Außerdem sind regelmäßige Entwurmungen vorzunehmen (mindestens 4x jährlich).

5.1b Die regelmäßige Tollwutimpfung ist Pflicht für Ausstellungstiere sowie Tiere mit Freilauf.

5.1c Alle Impfungen dürfen nur von einem Tierarzt vorgenommen werden.

5.1d Impfausweise und Testbescheinigungen müssen dem Zuchtwart auf Wunsch hin vorgelegt werden.

§ 6. Haltungskontrolle

6.1a Der Zuchtwart des "1.FCC e.V." ist berechtigt, sich persönlich oder durch zwei von ihm beauftragte Personen von der artgemäßen Haltung der Tiere zu überzeugen.

6.1b Den in 1.6.a benannten Personen ist zwischen 9-12°° Uhr und 15-19°° Uhr jederzeit - auch unangemeldet - Zutritt zu allen von Katzen bewohnten Räumen zu gestatten. Bei einer beanstandeten Katzenhaltung wird gemäß 1.7 verfahren.

§ 7. Zuwiderhandlung

7.1a Bei bekanntwerden eines Verstoßes gegen die bestehenden Haltungsrichtlinien in einem oder mehreren Fällen wird, sofern in den Haltungsrichtlinien nichts anderes gesagt ist, wie folgt verfahren:
  1. An das betreffende Mitglied ergeht ein schriftlicher Verweis mit der Aufforderung zur Abänderung des Mißstandes innerhalb eines bestimmten Zeitraumes. Die Beweispflicht liegt beim Mitglied. Ungeachtet dessen behält sich der Vorstand das Recht vor, sich vor Ort persönlich oder durch zwei von ihm beauftragte Personen vom Befolgen seiner Anweisungen zu überzeugen.

  2. Wiederholter Verstoß gegen die Haltungs- bzw. Zuchtrichtlinien sowie Nichtbeachtung der Weisungen des Vorstandes ist ein grober Verstoß im Sinne des § 2 der Satzung und kann zum Ausschluß führen. Dem Vorstand des "1.FCC e.V. bleibt das Recht einer Strafanzeige vorbehalten.

  3. In dem Falle, daß durch den Verstoß einer zweiten Person und/oder deren Tieren ein nachweislicher Schaden entstand, wird das betreffende Mitglied zur Zahlung von Schadenersatzforderungen herangezogen.


Diese Haltungsrichtlinien tritt gemäß Beschluß des Vorstandes vom 13.01.2001 und durch den Zuchtausschuß mit sofortiger Wirkung in Kraft.
 
 
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