1.1.1 Eine
unkontrollierte Massenzucht ist in diesem Verein nicht zugelassen.
Um dem Motto unseres Vereins Helfen - Schützen - Züchten gerecht zu
werden, sind nur reine Hobbyzuchten zugelassen. Diese Hobbyzuchten werden
strengstens kontrolliert.
1.1.2 Die Mitglieder des Vereins haben sich jeglicher reiner Vermehrungszucht
zu enthalten! Jeder Wurf sollte unter Berücksichtigung eines Zuchtziels
sorgfältig geplant werden, um den durchschnittlichen Standard der Rasse zu
verbessern sowie die selteneren Rassen zu erhalten.
1.1.3 Der Verkauf von Katzen an Kaufhäuser, Zoohandlungen und / oder
Versuchslabors ist den Mitgliedern strikt verboten! Eine Zuwiderhandlung ist
ein grober Verstoß im Sinne des §2 der Satzung und kann zum Ausschluss führen.
1.1.4 Das Halten von einem oder mehreren Deckkatern zum reinen Geld verdienen (Deckkater-
Station) ist verboten.
1.1.5 Das Ausleihen von Katzen an andere Züchter ist untersagt. Ein Leasing -
Verfahren ist nicht möglich.
1.1.6 Züchter im Sinne dieser Zuchtordnung ist, wer eine in seinem Besitz
befindliche Katze decken lässt bzw. Eigentümer der Mutterkatze eines Wurfes am
Tag der Geburt der Jungtiere ist.
1.1.7 Wer vorsätzlich eine Hauskatze oder eine Mischlings- bzw. Rasse- Katze
ohne Papiere decken lässt oder seinem Deckkater zuführt, wird mit sofortiger
Wirkung aus dem 1. FCC e.V. ausgeschlossen. Deckkater Besitzer
sind verpflichtet, bevor sie Fremdkatzen zum Decken annehmen, deren Ahnentafel
einzusehen.
1.1.8 Käfighaltung ist bei Androhung von Vereinsausschluß und Anzeige beim
zuständigen Veterinärsamt strengstens untersagt.
1.1.9 Bei auftretenden Krankheiten ist es obligatorisch, den Rat und die Hilfe
eines Kleintierarztes einzuholen. Katzen, die aus medizinischen Gründen
zeitweise separat gehalten werden müssen, benötigen erhöhte menschliche Zuwendung
und eine besondere hygienische Unterbringung. Infektiöse Krankheiten sind dem
Zuchtwart umgehend zu melden.
1.1.10 Die Katzen müssen regelmäßig gegen Katzenseuche und Katzenschnupfen
geimpft werden. Einmal jährlich sollten alle Katzen auf Leukose getestet
werden. Als wirkungsvoller wird eine Leukoseimpfung empfohlen. Die Ernährung
der Katze muß artgerecht sein und ihren Bedürfnissen entsprechen.
Krallenamputationen sind bei Androhung von Vereinsausschluß verboten, es sei
denn, es liegen medizinische Gründe hierfür vor. Die Bestimmungen des jeweils
gültigen Tierschutzgesetzes sind strengstens einzuhalten. Jede Abweichung von
den vorstehenden Bestimmungen bedarf der vorherigen Genehmigung durch den
Vorstand. Es gilt in jedem Fall ergänzend zu den Zuchtbestimmungen die Satzung
des 1.FCC e.V. Verstöße gegen diese Bestimmungen berechtigen den
Zuchtwart, für eine bestimmte Zeit Zuchtverbot zu erteilen. In schwerwiegenden
Fällen kann der Vorstand ein Mitglied aus dem Verein ausschließen.
§ 2. Zwingername:
2.1.1 Jedes Mitglied des 1.FCC e.V. ist berechtigt, einen
Zwingernamen zu beantragen. Es sind in der Reihenfolge der Beliebtheit in dem
Antrag drei Zwingernamen vorzuschlagen. Der Zuchtwart des 1.FCC e.V. bewilligt den ersten Namen, wenn dieser noch nicht beim zentralen
Zwingerregister eingetragen ist. Sollte dies doch der Fall sein, wird der
zweite bzw. der dritte Name eingetragen. Die Eintragung des Zwingernamens wird
dem Antragsteller schriftlich bestätigt und gilt auf Lebenszeit. Mitglieder,
die einen Zwingernamen haben, der bereits bei einem anderen Verein eingetragen
ist, müssen, wenn sie den Namen beibehalten wollen, diesen beim 1.FCC e.V. zur Zwingerummeldung anmelden.
2.1.2 Jeder Züchter hat nur Anspruch auf einen einzigen Zwingername. Jeder
Zwingername darf nur von einen Züchter genutzt werden.
2.1.3 Bei der Beantragung des Zwingernamens muss angegeben werden, ob er dem
Vornamen voran- oder nachgestellt werden soll. Eine einmal gewählte Regelung
ist beizubehalten. Eingetragene Zwingername sind als Vornamen unzulässig. Der
Zwingername muss stets gleichbleiben.
2.1.4 Zwingername anderer Vereine können bei Eintritt in den 1. FCC e. V. übernommen werden, sofern der selbe Name nicht für ein anderes
Mitglied registriert wurde und nicht andere Gründe dagegen sprechen. Hierüber
entscheidet der Zuchtwart des 1. FCC e.V. Die Beantragung eines
zusätzlichen Zwingernamens in einem anderen Verein ist nicht zulässig.
2.1.5 Der Zwingername ist bindend für alle im Haushalt des Mitgliedes lebenden
Angehörigen. Jedes Mitglied kann nur einen Zwingernamen führen. Ein zweiter
Zwingername im gleichen Haushalt ist nur dann gestattet, wenn der Partner eine
völlig andere Rasse züchtet.
§ 3. Zuchtzulassung zur Zucht:
3.1.1 Züchter können für ihre Zuchttiere eine Form Note "vorzüglich"
der offenen Klasse (als Mindestbewertung) für das Tier nachweisen, erhalten auf
einer internationalen Katzenausstellung durch einen internationalen Richter.
Als Nachweis gilt eine Kopie des Richterberichtes.
3.1.2 Frühestens zur Zucht eingesetzt werden sollten Katzen aller Rassen erst
nach Vollendung des 8. Lebensmonats. Ausnahmegenehmigungen können beim
Zuchtwart beantragt werden, wenn dies aus gesundheitlichen Gründen erforderlich
wird. (Dem Antrag muss ein tierärztliches Attest beigefügt werden, aus dem der
Grund für die empfohlene Frühdeckung klar ersichtlich ist.) Antrag und
Genehmigung müssen schriftlich erfolgen.
3.1.3 Sollten bei einer Katze häufige Totgeburten, Aborte oder ein häufiges
Nach- Sterben erfolgen, muss die Katze unverzüglich durch eine Untersuchung
beim Tierarzt auf ihre Zuchttauglichkeit geprüft und ggf. aus der Zucht
genommen werden.
§ 4. Verpaarungsbestimmungen:
4.1.1 Es dürfen nur Tiere gepaart werden die gesund sind sowie ausreichend
geimpft gegen Katzenseuche, Katzenschnupfen.
4.1.2 Ausstellungstiere dürfen generell frühestens zwei Wochen nach der
Ausstellung zur Paarung mit Zwinger fremden Katzen zugelassen werden.
4.1.3 Eine Katze darf innerhalb von 2 Jahren höchstens drei Würfe zur Welt
bringen. Zwischen Geburtstermin und erneuter Deckung müssen mindestens sechs
Monate liegen. Ahnentafeln für Jungtiere weiterer Würfe werden nicht erstellt.
4.1.4 Geschwisterpaarungen (Nachkommen derselben Eltern unabhängig von der
Wurfabfolge) sind verboten. Kann ein bestimmtes Zuchtziel nicht anders erreicht
werden, muss schriftlich die Sondergenehmigung des Zuchtausschusses eingeholt
werden. Wird die Sondergenehmigung aus wichtigen Gründen abgelehnt, ist dieser Beschluss
des Zuchtausschusses verbindlich.
4.1.5 Paarungen von Halbgeschwister und Rückkreuzung auf ein Elternteil, der
selbst nicht Produkt einer Rückkreuzung bzw. Geschwisterpaarung in direkter
Abfolge sein darf, sind zulässig, für deren Nachkommen jedoch unter Ausschuss
der Elternteile innerhalb von drei Generationen nur einmal erlaubt.
4.1.6 Die Verpaarung von Siam- OKH sowie Balinesen/Javanesen (Mandarin)
untereinander sind erlaubt. Thai Katzen dürfen nur mit Thai Katzen bzw. OKH mit
Thai- Typ gepaart werden. Die Verpaarung von Abessiniern mit Somali ist
erlaubt.
4.1.7 Alle anderen Rassen müssen rein innerhalb ihrer Rasse gepaart werden.
Besondere Zuchtvorhaben (Experimentalzucht, Fremdeinkreuzungen) bedürfen der
Schriftlichen Genehmigung des Zuchtausschusses. Anträge hierauf sind
schriftlich mit ausführlicher Begründung beim Zuchtwart einzureichen. Dessen
Urteil ist verbindlich. Eine Zuwiderhandlung ist ein grober Verstoß im Sinne §2
der Satzung und kann zum Ausschluss führen.
4.1.8 Jegliche Fremd Rassen Einkreuzung in Existenz gefährdete Katzenarten
(Main- Coon, Norwegische Waldkatze, Sibirische Katzen, Türkisch Angora,
Türkisch Van, Ragdoll, Korat, Singapur) ist strikt verboten!
4.1.9 Die Verpaarung weiß mal weiß und weiß mal scheckungsweiß ist verboten.
4.1.10 Alle weißen Zuchttiere müssen in einem Audiometrischen Hörtest
nachgewiesen, dass sie auf beiden Ohren hören können (siehe auch § 6 Abs.1.8).
§ 5.Wurfabnahme:
5.1.1 Jeder Zwinger kann im Auftrag des Vorstandes von einem Beauftragten
unangemeldet besichtigt werden.
§ 6. Erstellung der Ahnentafeln:
6.1.1 Nur Mitglieder des 1. FCC e.V. können bei diesem Ahnentafeln
beantragen.
6.1.2 Für jede eingetragene Katze erstellt der 1.FCC e.V. eine
Ahnentafel, Experimental - Ahnentafel oder eine Register - Ahnentafel.
Ahnentafeln werden für die Tiere ausgestellt, für die vier Generationen
Rassegleichheit nachgewiesen werden. Experimental - Ahnentafeln werden
grundsätzlich dann ausgestellt, wenn drei Generationen der Ahnen nicht der
gleichen Rasse angehören.
6.1.3 Die Ausstellung der Ahnentafeln und Registrierbescheinigungen erfolgt nur auf Antrag, jedoch spätestens nach 6 Wochen durch den 1FCC e.V., sobald die Antragsunterlagen (Wurfmeldung/Deckbescheinigung) vollständig ausgefüllt vorliegen und die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt sind.
6.1.4 Gehört die Elterngeneration nicht der gleichen Rasse an, so erhalten die
Jungtiere in der Experimental - Ahnentafel keine Rassebezeichnung, sondern nur
den Vermerk "Langhaar", "Halblanghaar" oder
"Kurzhaar".
6.1.5 Alle Katzen unbekannter Herkunft, die nicht eindeutig als Perser, EKH
oder Siam zu definieren sind, oder Katzen die nicht eindeutig als Norwegische
Waldkatze, Maine Coon oder Sibirische Katzen einzuordnen sind, werden nur als
Langhaar, Halblanghaar oder Kurzhaar, ohne weitere Rassebezeichnung mit einer
Registerahnentafel eingetragen. Mögliche errungenen Titelanwartschaften in
einer bestimmten Rasse werden nicht in die Ahnentafel übernommen. Das Gleiche
gilt für Katzen, deren Elterngeneration zwei verschiedene Rassen angehört,
jedoch erhalten diese Experimental - Ahnentafeln.
6.1.6 Jungtiere aus der Verbindung sich ergänzender Rassen, z.B. Burma -Siam,
Tonkanese - Burma/Siam erhalten vollwertige Ahnentafeln mit der jeweiligen
Rassebezeichnung.
6.1.7 Langhaarkatzen aus der Verpaarung Abessinier - Somali, Burma - Tiffany, Siam - Balinese, OKH und Mandarin erhalten Vollstammbäume, Kurzhaartiere jedoch mit der Rassezusatzbezeichnung VAR (= Variant) über drei Generationen.
6.1.8 Bombay gilt als Farbbezeichnung für schwarze Burmesen (vergleichbar
Kartäuser = BKH blau). Jungtiere aus Bombay - Burma erhalten deshalb
Vollstammbäume. Genetische Abweichungen bzw. Sonderheiten werden in der Ahnentafel
kenntlich gemacht.
6.1.9 Würfe müssen innerhalb von drei Wochen dem Zuchtwart gemeldet werden. Die
schriftliche Wurfmeldung zur Ausfertigung der Ahnentafel muss innerhalb von
acht Wochen (bei Maskenkatzen 12 Wochen) nach der Geburt der Jungtiere
erfolgen. Es ist der gesamte Wurf anzugeben. (auch Totgeburten) Bei
Terminüberschreitung ist dem Vorstand des 1.FCC e.V. freigestellt,
pro Ahnentafel ein Bußgeld zu erheben. Nach Ablauf von 16 Wochen werden keine
Ahnentafeln mehr ausgestellt. Bei wiederholtem Verstoß gegen diese Bestimmung
wird Zuchtverbot erteilt.
6.1.10 Die Anmeldefrist für weiße und vorwiegend weiße Katzen, sowie für Point
Katzen kann auf Antrag bis zum Zeitpunkt des / der Tests, um bis zu sechs
Wochen verlängert werden. Die Entscheidung hierüber obliegt dem Zuchtwart. Generell
gilt: Die Zucht von weißen Katzen ist unabhängig von der Augenfarbe nur dann
zugelassen, wenn zweifelsfrei feststeht, daß die weißen und/oder vorwiegend
weißen Elterntiere auf beiden Ohren hörend sind. Dies ist durch einen
AUDIOMETRIETEST bei einem anerkannten und befugten Tierarzt nachzuweisen.
Ausgenommen sind Türkisch Van Katzen, die zwar auch überwiegend weiß sind, aber
nicht unter die Restriktion des Gen W fallen.
Die Verpaarung weiß X weiß ist generell verboten. Hierzu gehört bindend, dass
auch ein Chip bei den Elterntieren gesetzt ist und die Chipnummer auf der
Wurfmeldung mit angegeben ist.
Ein anerkannter Audiometrietest kann unter Narkose erfolgen. (z.B. Ketamin-
Kombinationsnarkose)
Eine Liste der derzeit autorisierten Ärzte wird auf Wunsch von der
Zuchtbuchstelle ausgehändigt.
Für alle Point Katzen wird dringend ein OPHTALMOLOGIETEST und das chipen vor
Zuchteinsatz angeraten. Weiße und vorwiegend weiße Katzen, die zur Zucht
eingesetzt werden, müssen vor Zuchteinsatz geschipt werden und den
Negativnachweis des OPHTHALMOLOGIETESTS beim Zuchtwart einreichen.
Perserkatzen und Exotic-Shorthair Katzen müssen vor Zuchteinsatz geschipt
werden. Der Negativnachweis einer Polyzystischen Nierenerkrankung (der
Einfachheit halber PKD genannt) durch Schallung bei einem autorisierten
Tierarzt muss dem Zuchtwart vorgelegt werden.
Bei Tieren die zur Zucht eingesetzt werden darf die Toleranz bei Vor- und/oder
Unterbiss nur 2 mm betragen. Dies ist dem Zuchtwart mittels eines
Tierarztattestes vor Zuchteinsatz nachzuweisen.
6.1.11 Mit der Wurfmeldung sind folgende Unterlagen einzureichen:
= Deckbescheinigung vom Katerbesitzer (spätestens 8 Wochen nach der erfolgten
Deckung).
= Fotokopien der Elternstammbäume, Kopie der Titelurkunden , Kopie der
Impfpässe (Katzenseuche, Katzenschnupfen) beider Elternteile.
6.1.12 Die Bearbeitung der Wurfmeldung erfolgt in der Reihenfolge des
Posteinganges. Der Zuchtausschuß ist bemüht die Ahnentafeln bis zur 12 Lebenswoche
dem Züchter zuzuleiten (bei fristgerechter Wurfmeldung). Für Masken- Katzen
gilt entsprechend die 16 Lebenswoche. Der Versand der Ahnentafeln erfolgt gegen
Vorkasse.
6.1.13 Jede Ahnentafel ist eine Urkunde, in der Eintragungen und Änderungen nur
vom Zuchtwart des 1.FCC e.V. vorgenommen werden dürfen.
Zuwiderhandlung fällt unter den Begriff der Urkundenfälschung und wird
strafrechtlich verfolgt. Die Ahnentafel wird vom Zuchtwart unterschrieben und
ist rechtsgültig.
6.1.14 Die Jungtiere erhalten den Zwingernamen des registrierten Züchters.
6.1.15 Für gesunde Jungtiere ohne Zuchtqualität kann auf schriftlichen Antrag
des Züchters im Stammbaum ein entsprechender Vermerk ausgedruckt werden.
Gleichzeitig erfolgt eine entsprechende Registrierung in der Zentralkartei.
Beides kann nur auf schriftlichen Antrag ( mit Begründung ) des Züchters wieder
gelöscht werden.
6.1.16 Der Verlust einer Ahnentafel ist dem Zuchtwart unverzüglich zu melden.
Die Erstellung einer Zweitschrift erfolgt nur auf schriftlichen Antrag. Die
Zweitschrift enthält den Hinweis, dass die Nummer der Erstausfertigung ungültig
ist. Sollte die Erstausfertigung wieder auftauchen, muss die Zweitschrift
unverzüglich zurückgesandt werden. Kosten für die Zweitschrift trägt der
Züchter.
6.1.17 Über Rasse- und Farbzugehörigkeit eines einzutragenden Tieres
entscheidet zunächst der Züchter mit der Wurfmeldung. In Zweifelsfällen
bezüglich Rasse und Farbe eines Jungtieres ist der Zuchtwart des 1.FCC e.V. zu Rate zu ziehen. Falls sich dennoch auf einer Ausstellung eine
andere Farbe herausstellt, ist dieses dem Zuchtwart mitzuteilen. Der
Richterbericht ist beizufügen.
6.1.18 Ahnentafel und Katze gehören zusammen. Die Ahnentafel ist ein
Abstammungs- Nachweis, der vom Zuchtbuch des 1.FCC e.V. mit den
Zuchtbucheintragungen identisch ist, und mindestens drei Ahnentafelgenerationen
aufweist.Champion Titel können
nur auf den Ahnentafeln der Nachkommen vermerkt werden, wenn diese zum
Zeitpunkt der Wurfabnahme der Jungtiere dem Zuchtbuchamt bekannt waren, eine
nachträgliche Eintragung bei Nachweis der Titelpunkte ist möglich.
§ 7 Eigentum der Ahnentafel
7.1.1 Die Ahnentafel bleibt Eigentum des 1FCC e.V. Er kann jederzeit die Vorlage oder -nach dem Tod der Katze/r die Rückgabe der Ahnentafel verlangen.
7.1.2 Bei Übernahme von Katzen aus dem Zuchtbuch eines anderen, dieselbe Rasse betreuenden Vereins, darf die Original-Ahnentafel nicht eingezogen werden, es wird jedoch die Übernahme mit erteilter Übernahmenummer, Datum, Unterschrift und Stempel des übernehmenden Vereins dem Zuchtbuch des 1FCC e.V. bestätigt.Die Original Ahnentafel muss dem 1FCC e.V. zur hinterlegen erbracht werden.
7.1.3 Besitzrechte, zum Besitz der Ahnentafel sind berechtigt:
der Eigentümer
der Züchter
Das Recht zum Besitz der Ahnentafel gegenüber dem 1FCC e.V. besteht nur so lange, wie die Pflichten durch den Katzenbesitzer / Züchter erfüllt werden. Der 1FCC e.V. kann die Ahnentafel für die Dauer einer Zuchtbuchsperre einziehen.
Ergibt sich das Besitzrecht nicht zweifelsfrei aus der Ahnentafel, kann diese bis zur Klärung der Ansprüche eingezogen werden.
§ 8. Umschreibungen und Registrierung von Ahnentafeln
8.1.1 Der 1. FCC e.V. erkennt Ahnentafeln aller eingetragenen
Zuchtvereine an. Eine Umschreibung von Ahnentafeln aus Fremdvereinen ist nicht
zwingend vorgeschrieben, wird aber auf Wunsch des Besitzers vom Zuchtwart des
1. FCC e.V. kostenpflichtig vorgenommen. Der Zuchtausschuß behält
sich jedoch vor, alle Ahnentafeln auf Richtigkeit sowie auf Reinrassigkeit des
entsprechenden Tieres zu überprüfen.
8.1.2 Bei Umschreibungen von Ahnentafeln darf der Zwingername in keinem Fall
geändert oder gestrichen werden, er ist ausnahmslos zu akzeptieren!
§ 9.
Ungültigkeitserklärungen von Ahnentafeln
9.1.1 In Verlust geratene Ahnentafeln müssen für ungültig erklärt werden. Nach der Veröffentlichung des Verlustes in den Vereinsnachrichten, fertigt das Zuchtbuch nach sorgfältiger Prüfung des Antrags und der Beweise über den Verlust der Original-Ahnentafel eine Ahnentafel-Zweitschrift gegen Gebühren an. Bei nachweislich falschen Angaben zur Zweitschrift kann die neue Ahnentafel wieder für ungültig erklärt werden.
Die ausgestellte Ersatz-Ahnentafel muss den Vermerk „Zweitschrift" tragen. Die Zuchtbuchnummer der Original Ahnentafel wird gesperrt und diese in den Vereinsmitteilungen veröfftlicht.
9.1.2 Wissentliche falsche Angaben bei Wurfmeldungen führen zur Sperrung der Ahnentafel.
§ 10. Abgabe von Tieren
10.1.1 Die Abgabe von Jungtieren ist erst ab einem Alter von 12 Wochen erlaubt,
wenn diese gesund, frei von Parasiten und voll gegen Katzenseuche und
Katzenschnupfen schutzgeimpft sind. Unter zehn Wochen darf ein Jungtier keinesfalls
ausgestellt werden.
10.1.2 Dem Käufer eines Tieres müssen Ahnentafel und Impfpass
ausgehändigt werden. Wir raten dringend, einen Kaufvertrag abzuschließen.
10.1.3 Die Weitergabe von Katzen für gewerbliche Handelszwecke, insbesondere an
Zoohandlungen, Tierhandlungen, Pelztierfarmen, sowie als Versuchstier ist
strengstens verboten. Bei Verstoß gegen diesen Paragraphen wird der
Vereinsausschluß vollzogen.
10.1.4 Mitglieder des 1.FCC e.V. müssen über den Verkauf oder die
Abgabe der von ihnen gezüchteten Jungtiere einen genauen Nachweis führen (Name,
Geburtsdatum, Geschlecht, Rasse Farbe u. evtl. Chipnummer des Jungtieres.) Name
und Anschrift des Erwerbers sowie das Abgabedatum sind auf Verlangen des
Zuchtwartes diesem vorzulegen. Es wird im Hinblick der sich abzeichnenden
Gesamteuropäischen Rechtslage (in Frankreich bereits durch Ministeriellen Erlass
so vorgeschrieben) dringend empfohlen, einen genauen Nachweis über Ausgaben und
Einnahmen bei der Zucht zu führen.
§ 11. Deckkater
11.1.1 Zuchtkaterbesitzer sind verpflichtet, ihren der Allgemeinheit zur
Verfügung stehenden Zuchtkater immer unter Kontrolle und in tadellosem Zustand
zu halten, sowie nur gesunde Zuchtkatzen zur Paarung anzunehmen. Der Nachweis
über einen jährlichen Leukosetest oder eine Leucoseimpfung Impfung ist
obligatorisch. Werden Katzen, die nicht registriert sind und deren Halter keinem
Verein angehören, zur Verpaarung angenommen, zieht dies unweigerlich den Vereinsausschluss
nach sich.
11.1.2 Zuchtkater, welche in ein offizielles Deckkaterverzeichnis aufgenommen
werden, sollten in der offenen Klasse mindestens einmal die Form Note "vorzüglich"
errungen haben, älter als 8 Monate sein und den Nachweis erbringen, mindestens
einen lebenden Wurf gezeugt zu haben.
11.1.3 Kater- sowie Katzenbesitzer sollten bestrebt sein, nur rassegleiche
Tiere zu paaren. Eine Kreuzung verschiedener Rassen ist nur mit Zustimmung des
Zuchtwartes des 1.FCC e.V. möglich.
11.1.4 Nur gesunde, ungezieferfreie, entwurmte und geimpfte Katzen dürfen
einem, Zuchtkater zur Deckung zugeführt werden. Eine Zuchtkatze sollte erstmals
mit vollendetem 8. Lebensmonat gedeckt werden. Aus medizinischen Gründen
erwünschte Ausnahmen müssen vorher vom Zuchtwart des 1.FCC e.V.
genehmigt werden und bedürfen grundsätzlich eines tierärztlichen Nachweises in
Form eines Attestes. Nach der Paarung darf die Katze mindestens 14 Tage keinen
Kontakt zu anderen Katern haben. Zuchtkater, wie auch Zuchtkatze, sollten vor
der ersten Paarung auf einer Internationalen Ausstellung mit der Form Note
"vorzüglich" bewertet worden sein. Die nachzuweisende Bewertung kann
auf den Ahnentafeln des Wurfes entsprechend vermerkt werden, wenn der Kater
und/oder die Katze noch keinen Titel führen.
11.1.5 Die Deckgebühr ist bei Abholung der Katze, bzw. nach erfolgter Paarung
sofort fällig. Es ist nicht gestattet, sich anstelle der Deckgebühr ein
Jungtier aus dem zu erwartenden Wurf versprechen zu lassen.
11.1.6 Bleibt eine Paarung ohne Erfolg, ist der Besitzer des Deckkaters nach
Ablauf der normalen Trächtigkeitsdauer (63 - 68 Tage) sofort zu verständigen.
Eine kostenlose Paarung mit dem gleichen Kater ist zu gewähren, es sei denn,
der Zuchtkater ist mittlerweile kastriert worden, oder er ist verendet. In
diesem Fall ist mindestens die Hälfte der erhaltenden Deckgebühr an den
Katzenbesitzer zurückzuzahlen. Besondere Kosten für Transport und Verpflegung
können im Falle einer Wiederholungsdeckung gesondert und angemessen in Rechnung
gestellt werden. Der ersten Paarung soll die Wiederholungspaarung innerhalb von
drei Monaten folgen. Bei Nichteinhaltung dieses Termins erlischt der Anspruch auf
eine zweite, kostenlose Paarung oder auf sonstige Ersatzleistungen.
11.1.7 Kein Katerhalter ist verpflichtet, ein Zwinger fremde Katze zum Decken
anzunehmen.
11.1.8 Jeder Kater darf immer nur mit einer Katze gepaart werden. Nach
beendeter Deckung darf ihm erst nach einer Pause von mindestens zwei Wochen
wieder ein Zwinger fremde Katze zugeführt werden.
11.1.9 Nach erfolgter Paarung darf die Katze für die Dauer von vier Wochen
keinem anderen Kater zugeführt werden, damit Doppeldeckung vermieden werden.
Doppeldeckungen sind meldepflichtig. Verschweigt der Züchter eine ( auch
unbeabsichtigte ) Doppeldeckung ganz, besonders wenn diese zum Teil fremder
Rasse war, so kann er gemäß §2 der Satzung aus dem Verein ausgeschlossen
werden. Eine Zuwiderhandlung ist ein grober Verstoß im Sinne des §2 der Satzung
und kann zum Ausschluss führen.
§ 12. Rasse Anerkennung
12.1.1 Nicht anerkannte und somit nicht zur Zucht zugelassen werden alle
Rassen, die einen Letalfaktor tragen bzw. einen offensichtlichen genetischen
Defekt haben, wie z.B. Manx, Cymric, Lyynx, Scottish Fold, Pudelkatzen.
§ 13. Kennzeichnung der Katzen:
13.1.1 Es wird empfohlen, langfristig Zuchtkatzen mit einem Mikrochip versehen
zu lassen.
§14. Zuchtgebühren
14.1.1 Die Zuchtgebühren sind in der Gebührenordnung festgesetzt.
§15. Verstöße
15.1.1 Die Überwachung dieser Zuchtrichtlinien obliegt dem Zuchtbuch und den Zuchtwarten. Jedes Mitglied muss umgehend von Verstößen gegen die ZR das Zuchtbuch in Kenntnis setzen. Bei Verstößen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen, Zuchtbestimmungen, Anordnungen und Entscheidungen des Zuchtbuch kann ein
- Verweis (*1),
- ein befristetes oder ständiges Zuchtverbot (*2), auch
- eine Zuchtbuchsperre (*3) oder
- eine Geldbuße lt. Strafkatalog
verhängt werden.
Ferner kann die Eintragung eines Wurfes sowie die Registrierung einzelner Katzen von der Zahlung erhöhter Eintragungsgebühren abhängig gemacht werden (*4).
Gegen Anordnungen und Entscheidungen des Zuchtbuchs kann binnen 14 Tagen nach deren Zugang der Vorstand angerufen werden.
Neben oder anstelle von Disziplinarmaßnahmen können bei Verstößen gegen diese ZR ein zeitlich befristetes oder dauerndes Zuchtverbot (*2) oder eine zeitlich befristete oder dauernde Zuchtbuchsperre verhängt werden.
Die gegenüber einem Züchter einer zur Zucht herangezogenen Katze ausgesprochene Zuchtbuchsperre (*3) erstreckt sich nicht nur auf die Untersagung den oder die von ihm gehaltenen Katze zur Zucht einzusetzen, sondern erfasst auch das Verbot, von ihm gehaltene Zuchtkatzen zur Zucht einzusetzen. Entsprechendes gilt für Züchter von Zuchtkatzen für ihre gehaltenen Zuchtkater. Liegt der Schwerpunkt der Verfehlung bzw. des Verstoßes auf dem Gebiet der Zucht bzw. der Verwendung des Katers als Deckkater, kann ggf. ausnahmsweise das Verbot auf den Schwerpunktbereich beschränkt werden.
Eine Zuchtbuchsperre ist insbesondere dann zu verhängen, wenn ordnungsgemäße Haltungs- und Aufzuchtsbedingungen nicht gewährleistet sind oder die tierschutz- rechtliche Erlaubnis zum Züchten von Katzen fehlt. (Bei Haltung von fünf und mehr Zuchtkatzen im zuchtfähigen Alter benötigt der Züchter die Erlaubnis nach § 11 des TSchG).
Zuchtbuchsperren von einem Jahr und mehr sind zu verhängen, wenn grob fahrlässig oder arglistig gegen wichtige Zuchtregeln verstoßen und/oder der Grundsatz zur planmäßigen Zucht erbgesunder, wesensfester Rassekatze verletzt wird.
Zuchtbuchsperren sind in jedem Fall in den Vereinsmitteilungen zu veröffentlichen.
Bei Verhängen einer zeitlich befristeten Zuchtbuchsperre bzw. Zuchtbuchsperre beginnt die Frist mit der Rechtskraft der Entscheidung zu laufen. Eine vorläufige Sperre ist möglich. In der Frist wird die Zeit einer wegen der Vorwürfe angeordneten vorläufigen Sperre eingerechnet.
Zuständig für Maßnahmen nach dieser ZR ist der Vorstand des 1FCC e.V.
Gegen dessen Entscheidung steht dem Betroffenen der Einspruch an den Vorstand des 1FCCe.V binnen vier Wochen nach Zustellung der belastenden Entscheidung zu. Die Entscheidung des 1.FCC e.V. über diesen Einspruch ist unanfechtbar, insoweit ist auch der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen.
§ 16.
16.1.1 Die Zuchtrichtlinien beziehen sich auf den Gutachtenentwurf der
Deutschen Bundesregierung zur Novellierung des Tierschutzgesetzes nach
Anpassung an das Europäische Tierschutzgesetz. Deshalb können einzelne
Bestimmungen entsprechend der Gesetze der einzelnen EU Staaten in den
verschiedenen Ländern unterschiedlich sein und von den dort zum 1.FCC e.V.
gehörenden Vereinen abgeänderte Zuchtrichtlinien haben. Europäische Vereine in
nicht EU Ländern sollten, müssen aber diese Zuchtrichtlinien nicht gänzlich übernehmen.
Anpassung an Gutachten zur Auslegung von § 11 b Tierschutzgesetz (Verbot von
Qualzüchtungen) vom 01.06.1998 und Europäisches Tierschutzgesetz
§17. Schlussbestimmungen
Jedem Mitglied des Vereins werden diese ZR bekannt gegeben. Das Mitglied ist verpflichtet, sich über den Inhalt und Änderungen der Zuchtrichtlinien selbstständig zu unterrichten.
Änderungen der ZR treten nach Veröffentlichung in den Vereinsmitteilungen in Kraft.
Fußnoten
(*1) Verweise werden bei Verstößen gegen die ordnungsgemäße Abwicklung der Zuchtmaßnahmen verhängt. Ein dritter Verweis innerhalb von drei Jahren führt zwangsläufig zu einer einjährigen Zuchtbuchsperre.
(*2) Ein Zuchtverbot ist ein Verbot, einen bestimmte Katze (Katze/Kater) zur Zucht zu verwenden. Es bezieht sich immer nur auf die jeweilige Katze, gegen den es ausgesprochen wurde.
Ein Zuchtverbot ist ins Zuchtbuch und in die Ahnentafeln einzutragen. Zuchtverbote sind insbesondere zu verhängen, wenn:
- ein oder beide Elternteile keine Merkmale für eine Zuchtzulassung besaßen
- zuchtausschließende gesundheitliche Mängel vorliegen,
- die Zuchtzulassung endgültig nicht bestanden wurde (in diesem Fall z.B. auch zu vermerken als „Nicht zur Zucht zugelassen“ oder „Zuchtzulassung nicht bestanden“).
(*3) Die Zuchtbuchsperre (oft fälschlich als Zwingersperre, Zuchtverbot, Zuchtsperre etc. bezeichnet), ist die gegen einen bestimmten Züchter verhängte Sanktion, die diesem sämtliche züchterische Tätigkeiten untersagt. Sie kann befristet oder unbefristet ausgesprochen werden. Eine Zuchtbuchsperre dauert grundsätzlich so lange an, bis der Zuchtwart die Behebung der Mängel bestätigt hat.
Sie ist insbesondere zu verhängen, wenn:
- Ordnungsgemäße Haltungs- und Aufzuchtbedingungen nicht gewährleistet sind.
- Wiederholt fahrlässig oder vorsätzlich gegen Zuchtregeln verstoßen und/oder der Grundsatz der planmäßigen Zucht reinrassiger, gesunder und sozialverträglicher Rassekatze verletzt wurde. Eine Zuchtbuchsperre umfasst alle im Eigentum/Miteigentum eines Züchters stehenden Katzen (Katzen und Kater). Die Zuchtbuchsperre erstreckt sich auch auf während der Zuchtbuchsperre erworbene Katzen.
Eingeschlossen ist insbesondere auch
- die Weitergabe einer Katzen zur Zuchtmiete,
- Deckakte der Kater,
- ungewollte Deckakte.
Zuchtvorhaben, die vor einer wirksamen Zuchtbuchsperre begonnen wurden (Stichtag ist der Decktag) sind von dem 1FCC e.V. zu Ende zu führen.
Zuchtbuchsperren werden in den Vereinsmitteilungen veröffentlicht.
(*4) Eintragungen von Jungtieren aus Katzen, die entsprechend § 3, § 4, § 9 und § 15 der 1FCC e.V. Zuchtrichtlinien zur Zucht nicht zugelassen sind, können abgelehnt werden.
Stand 1.Felidae Cat Club e.V. 01.10.2010