Satzung

 
§ 1 Name, Sitz und Wirkungsbereich


Der Verein führt den Namen 1.Felidae Cat Club e.V., sein Sitz ist Recklinghausen. Er ist auf internationaler Ebene tätig.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziel

Die Mitglieder des Vereins wollen reinrassige Edelkatzen nach internationalen Standards züchten, sich gegenseitig beraten, die Rassekatze als Haustier und Gefährten des Menschen populär machen und mit Wort und Schrift Erfahrungen austauschen. Grundsätzlich muss das Hobby bei der Zucht im Vordergrund stehen. Unterstützung des Tier-, Arten- und Naturschutzes sowie die finanzielle Unterstützung anderer Körperschaften wie Tierheime, Tierschutzorganisationen etc.. Tiermisshandlungen und Quälereien sollen verhütet und deren strafrechtliche Verfolgung, ohne Ansehen der Person des Täters, veranlasst werden. Der Verein verfolgt nicht den Zweck einer gewerblichen Tierzucht, er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.


§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder gut beleumundete Katzenfreund werden. Der Verein besteht aus:

1. aktiven Mitgliedern
2. Familienmitgliedern
3. Freundschaftsmitgliedern
4. Fördermitgliedern
5. Ehrenmitgliedern

aktiven Mitgliedern:
Mitglieder deren Zwinger beim 1. FCC e.V. registriert ist und die auch Ahnentafeln ausschließlich vom
1. FCC e.V. beziehen. Diese sind wählbar und wahlberechtigt.
Stimmberechtigt ist ein aktives Mitglied allerdings erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres.

Familienmitglied:
Mitglieder, die in Hausgemeinschaft mit einem aktiven Mitglied leben und selbst nicht als aktives bzw. Züchtermitglied einem anderen Katzenverein angehören und keinen eigenen Zwingernamen registriert haben. Diese sind wählbar und wahlberechtigt.

Freundschaftsmitglied:
Sind solche, die sich den Zielen des 1. FCC e.V. verbunden fühlen, jedoch ihren Namensschutz bei einem anderen Verein beantragt haben und auch von dort ihre Ahnentafeln beziehen. Freundschaftsmitglieder sind nicht stimmberechtigt.

Fördermitglieder:
Mitglieder, die keinem oder einem anderen Verein angehören, die Ziele des 1. FCC e.V. aber unterstützen. Diese sind nicht wählbar und dürfen auch nicht an Entscheidungen des Vereins mitwirken.


Ehrenmitglieder:
Personen, die sich in besonderem Maße für die Belange der Katzen und/oder des Vereins eingesetzt haben, sind vom Jahresbeitrag befreit.

§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand kann durch Beschlussfassung die Antragsentscheidung dem geschäftsführenden Präsidenten übertragen. Der Antrag kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Gegen die Ablehnung ist kein Rechtsmittel möglich.

Die Mitgliedschaft endet durch:

a) Tod
b) Austritt
c) Ausschluss

Der Austritt ist frühestens im Nachfolgejahr des Eintritts möglich und schriftlich (per eingeschriebenem Brief mit Rückschein) gegenüber dem Vorstand zu erklären. Die Austrittserklärung muss bis spätestens zum 30.09. eines Jahres der Geschäftsstelle vorliegen und wird dann zum 31.12. des Jahres gültig in dem die Kündigung ausgesprochen wurde.

Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand und ist dem Mitglied schriftlich unter Mitteilung der Gründe bekannt zu geben.

Der Ausschluss muss erfolgen bei:

1. Fälschungen oder betrügerischer Abgabe von Stammbäumen und wissentlich falschen Angaben in der Wurfmeldung.

2. Abgabe kranker Tiere an Dritte in betrügerischer Absicht.

3. Ausstellen kranker Tiere, sofern der Aussteller von der Krankheit Kenntnis hatte oder hätte
haben müssen.

4. Verstößen gegen die Satzung, Ordnungen oder von der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand gefassten Beschlüsse und Anordnungen.

5. Vereinsschädigendem Verhalten

6. Beleidigung eines Mitgliedes, Richters oder Vorstandsmitgliedes und bei groben Verstößen gegen den Vereinsfrieden

7. ungebührlichem Verhalten bei Ausstellungen

8. bei Verfehlungen in der Tierhaltung nach dem jeweils gültigen deutschen und europäischen Tierschutzgesetz.
Gegen den Ausschluss kann das Mitglied binnen einer Frist von zwei Wochen, beginnend mit Zugang der Ausschlusserklärung, Einspruch einlegen. Erfolgt ein Einspruch innerhalb dieser Frist nicht, so ist der Ausschluss wirksam und kann nicht mehr angefochten werden.

Bei rechtzeitigem Einspruch entscheidet der Vorstand erneut unter Zugrundelegung der Einspruchsbegründung und unter Hinzuziehung dreier weiterer aktiver Vereinsmitglieder endgültig über den Ausschluss.

Die abschließende Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Hiergegen sind weitere Rechtsmittel nicht gegeben.


§ 5 Mitgliedsbeiträge

1. Jahresbeitrag
2. Aufnahmegebühr
3. Gebühren für Zwingerschutz, Stammbäume und Decknachweise.

a) Über die Höhe der Beiträge und Gebühren entscheidet der Vorstand nach der jeweils wirtschaftlichen Lage des Vereins.

b) Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge und Aufnahmegebühren, wenn sie jedoch aktive Katzenzüchter sind, müssen die übrigen Gebühren gezahlt werden.

c) Der Jahresbeitrag ist am 01. Dezember, bis spätestens zum 20. Dezember des laufenden Kalenderjahres für das darauffolgende Kalenderjahr zu zahlen. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb dieser Frist, werden für jeden weiteren Tag Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank in Rechnung gestellt.

d) Die Mitgliedschaft ruht, wenn ein Mitglied seinen Beitrag und/oder andere Zahlungen nicht innerhalb der vorgesehenen Frist gezahlt hat, von dem auf den Fristablauf folgenden Tag an. Während des Ruhens der Mitgliedschaft hat das Mitglied keinerlei Anspruch auf Leistungen des Vereins. Der Nichterhalt der Vereinszeitschrift berechtigt nicht zur Zurückbehaltung fälliger Mitgliedsbeiträge und/oder anderer Ansprüche des Vereins. Die Herausgabe einer Vereinszeitschrift ist eine freiwillige Leistung des Vereins.

e) Bei Stornierungen von Gebühren, z.B. mangels Deckung, Angabe von falschen Kontonummern etc., wird zusätzlich zu der Gebühr eine Stornogebühr in Höhe von 15 Euro in Rechnung gestellt.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, sämtliche Einrichtungen des Vereins gegen Erstattung der Kosten zu nutzen.

1. Alle Mitglieder haben das Recht, an Veranstaltungen und Versammlungen des Vereins teilzunehmen.

2. Alle Mitglieder haben das Recht, Anträge an die Mitgliederversammlung oder den Vorstand zu stellen.

3. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Kosten. Diese sind durch Quittungen zu belegen.



Die Mitglieder verpflichten sich:

a) Ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein pünktlich zu erfüllen.
b) Zucht und Haltung der Katzen artgemäß und rasserein zu gestalten.
c) Tiere nicht an die Pelzindustrie und zu Versuchszwecken zu veräußern.
d) Die Würfe in das Zuchtbuch des Vereins eintragen zu lassen.
e) Die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern.


§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. Der Vorstand

2. Die Mitgliederversammlung

§ 8 der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

1. dem geschäftsführenden Präsidenten
2. dem Vizepräsidenten
3. dem Amt IT-Marketing

1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem geschäftsführenden Präsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Amt IT- Marketing. Jedes Mitglied des Vorstandes ist Einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Zur rechtmäßigen Vertretung genügt je eine Unterschrift.

2. Der geschäftsführende Präsident (Gründer des 1. FCC e.V.), Herr Lutz Richartz, wird auf Lebenszeit gewählt.

3. Der geschäftsführende Präsident verwaltet den Verein und vertritt dessen und seiner Mitglieder Interessen. Er erhält für seine Tätigkeit im Falle einer Anstellung eine Vergütung, andernfalls eine Aufwandsentschädigung. Über Vergütung oder Aufwandsentschädigung entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Anstellung des geschäftsführenden Präsidenten erfolgt durch den Vorstand unter Ausschluss des geschäftsführenden Präsidenten.




4. Der Vorstand wird jeweils auf fünf Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig auf Dauer aus seinem Amt aus, ergänzt sich der Vorstand selbst, bis zur nächsten Mitgliederversammlung um ein geeignetes Vereinsmitglied.

5. Erforderliche Vorstandssitzungen werden durch den geschäftsführenden Präsidenten, bei dessen Verhinderung durch den Vizepräsidenten, einberufen. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden.

6. Der Vorstand trifft Entscheidungen mit einfacher Mehrheit, zur Beschlussfassung müssen jedoch mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sein. Der Tätigkeitsbereich des Vorstandes liegt in der Ausführung der in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse. Der geschäftsführende Präsident hat eine zusätzliche Stimme, um mögliche Pattsituationen bei Abstimmungen bereinigen zu können.


§ 9 Die Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll alle fünf Jahre, möglichst im zweiten Halbjahr des Kalenderjahres, durch den geschäftsführenden Präsidenten bei dessen Verhinderung durch den Vizepräsidenten einberufen werden.

2. Die Ladung der Mitglieder erfolgt schriftlich, unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 14 Tagen. In der Ladung ist die Tagesordnung bekannt zu geben.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat der geschäftsführende Präsident einzuberufen, wenn diese von 25% der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen zu laden.

4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Abstimmung erfolgt offen, durch Handaufheben, es sei denn, daß ein Mitglied bei Personenentscheidungen geheime Wahl beantragt.

5. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Der Vorstand wird jeweils auf fünf Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig auf Dauer aus seinem Amt aus, ergänzt sich der Vorstand selbst, bis zur nächsten Mitgliederversammlung um ein geeignetes Vereinsmitglied.

b)Die Mitgliederversammlung bestätigt das eingesetzte Mitglied bis zum Ablauf der Wahlperiode des Gesamtvorstandes, oder schlägt ein anderes Vereinsmitglied für das Amt vor, das dann in diesem Falle statt des vom Vorstand vorgeschlagenen Vereinsmitgliedes das Amt führt. Auf jeden Fall gilt auch diese Wahl nur bis zum Ende der Wahlperiode des Gesamtvorstandes.

c) Die Entgegennahme des Zweijahresberichtes des Vorstandes. Bei der Erstellung und Vorlage des Jahresberichtes des Vorstandes können diese sich der Hilfe eines Steuerberaters und/oder vereidigten Buchprüfers bedienen.

d) Die Entlastung des Vorstandes.

e) Durch den Vorstand ernannte Ehrenmitglieder müssen von der Mitgliederversammlung bestätigt oder abgelehnt werden. Soll ein amtierendes Vorstandsmitglied die Ehrenmitgliedschaft erhalten, entscheidet ausschließlich die Mitgliederversammlung über Annahme oder Ablehnung eines vorliegenden Antrages.


§ 10 Satzungsänderung

1. Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Ladung ist der zu ändernde Paragraph bekannt zu geben. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

2. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung, der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder, kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

§ 11 Vermögen

1. Alle Beiträge, Gebühren und Einnahmen des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.

2. Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 12 Vereinsauflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn 3/4 der Mitglieder dieser per Wahlbrief zugestimmt haben. Der Antrag auf Auflösung muss von mindestens 49% aller Mitglieder gestellt werden. Unabhängig von der Mitgliedschaft oder einer Funktion im Verein wird als Liquidator der geschäftsführende Präsident, bzw. eine von ihm benannte Person bestimmt.

§ 13 Vergabe von Lizenzen an Dependancevereine im In- und Ausland

Der Vorstand kann ausländischen Vereinen gestatten, sich einen an den Namen des Vereins anlehnenden Namen geben, z.B. 1.Felidae-Cat-Club-Austria.

Eine Gestattung darf nur erfolgen, wenn die Satzungen des Vereins und des ausländischen Clubs im Wesentlichen übereinstimmen. Für die Gestaltung der Namensführung soll, soweit durchsetzbar, ein Beitrag von dem ausländischen Verein verlangt werden, der vom Vorstand des Vereins jährlich neu festgelegt wird.

Bereits bestehenden, ausländischen Vereinen mit eigenem Namen kann unter gleichen Voraussetzungen und zu gleichen Bedingungen das Recht gestattet werden, z.B. den Zusatz 1.FCC-Ö (für Österreich) dem eigenen Namen anzuhängen.

Das gilt auch für Interessengemeinschaften für bestimmte Katzenrassen.

§ 14 Schlussbestimmung
Der geschäftsführende Präsident wird ermächtigt, Passagen der Beschlüsse, die einer Eintragung beim Registergericht entgegenstehen, so abzuändern, dass eine Eintragung erfolgen kann.

 
 
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