Der Verein führt den Namen 1.Felidae Cat Club e.V., sein Sitz ist Recklinghausen. Er ist auf internationaler Ebene tätig.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziel
Die Mitglieder des Vereins wollen reinrassige Edelkatzen nach
internationalen Standards züchten, sich gegenseitig beraten, die
Rassekatze als Haustier und Gefährten des Menschen populär machen und
mit Wort und Schrift Erfahrungen austauschen. Grundsätzlich muss das
Hobby bei der Zucht im Vordergrund stehen. Unterstützung des Tier-,
Arten- und Naturschutzes sowie die finanzielle Unterstützung anderer
Körperschaften wie Tierheime, Tierschutzorganisationen etc..
Tiermisshandlungen und Quälereien sollen verhütet und deren
strafrechtliche Verfolgung, ohne Ansehen der Person des Täters,
veranlasst werden. Der Verein verfolgt nicht den Zweck einer
gewerblichen Tierzucht, er verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jeder gut beleumundete Katzenfreund werden. Der Verein besteht aus:
1. aktiven Mitgliedern
2. Familienmitgliedern
3. Freundschaftsmitgliedern
4. Fördermitgliedern
5. Ehrenmitgliedern
aktiven Mitgliedern:
Mitglieder deren Zwinger beim 1. FCC e.V. registriert ist und die auch Ahnentafeln ausschließlich vom
1. FCC e.V. beziehen. Diese sind wählbar und wahlberechtigt.
Stimmberechtigt ist ein aktives Mitglied allerdings erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres.
Familienmitglied:
Mitglieder, die in Hausgemeinschaft mit einem aktiven Mitglied leben
und selbst nicht als aktives bzw. Züchtermitglied einem anderen
Katzenverein angehören und keinen eigenen Zwingernamen registriert
haben. Diese sind wählbar und wahlberechtigt.
Freundschaftsmitglied:
Sind solche, die sich den Zielen des 1. FCC e.V. verbunden fühlen,
jedoch ihren Namensschutz bei einem anderen Verein beantragt haben und
auch von dort ihre Ahnentafeln beziehen. Freundschaftsmitglieder sind
nicht stimmberechtigt.
Fördermitglieder:
Mitglieder, die keinem oder einem anderen Verein angehören, die
Ziele des 1. FCC e.V. aber unterstützen. Diese sind nicht wählbar und
dürfen auch nicht an Entscheidungen des Vereins mitwirken.
Ehrenmitglieder:
Personen, die sich in besonderem Maße für die Belange der Katzen
und/oder des Vereins eingesetzt haben, sind vom Jahresbeitrag befreit.
§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit
einfacher Mehrheit. Der Vorstand kann durch Beschlussfassung die
Antragsentscheidung dem geschäftsführenden Präsidenten übertragen. Der
Antrag kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Gegen die
Ablehnung ist kein Rechtsmittel möglich.
Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Tod
b) Austritt
c) Ausschluss
Der Austritt ist frühestens im Nachfolgejahr des Eintritts möglich
und schriftlich (per eingeschriebenem Brief mit Rückschein) gegenüber
dem Vorstand zu erklären. Die Austrittserklärung muss bis spätestens zum
30.09. eines Jahres der Geschäftsstelle vorliegen und wird dann zum
31.12. des Jahres gültig in dem die Kündigung ausgesprochen wurde.
Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand und ist dem Mitglied schriftlich unter Mitteilung der Gründe bekannt zu geben.
Der Ausschluss muss erfolgen bei:
1. Fälschungen oder betrügerischer Abgabe von Stammbäumen und wissentlich falschen Angaben in der Wurfmeldung.
2. Abgabe kranker Tiere an Dritte in betrügerischer Absicht.
3. Ausstellen kranker Tiere, sofern der Aussteller von der Krankheit Kenntnis hatte oder hätte
haben müssen.
4. Verstößen gegen die Satzung, Ordnungen oder von der
Mitgliederversammlung oder dem Vorstand gefassten Beschlüsse und
Anordnungen.
5. Vereinsschädigendem Verhalten
6. Beleidigung eines Mitgliedes, Richters oder Vorstandsmitgliedes und bei groben Verstößen gegen den Vereinsfrieden
7. ungebührlichem Verhalten bei Ausstellungen
8. bei Verfehlungen in der Tierhaltung nach dem jeweils gültigen deutschen und europäischen Tierschutzgesetz.
Gegen den Ausschluss kann das Mitglied binnen einer Frist von zwei
Wochen, beginnend mit Zugang der Ausschlusserklärung, Einspruch
einlegen. Erfolgt ein Einspruch innerhalb dieser Frist nicht, so ist der
Ausschluss wirksam und kann nicht mehr angefochten werden.
Bei rechtzeitigem Einspruch entscheidet der Vorstand erneut unter
Zugrundelegung der Einspruchsbegründung und unter Hinzuziehung dreier
weiterer aktiver Vereinsmitglieder endgültig über den Ausschluss.
Die abschließende Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Hiergegen sind weitere Rechtsmittel nicht gegeben.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
1. Jahresbeitrag
2. Aufnahmegebühr
3. Gebühren für Zwingerschutz, Stammbäume und Decknachweise.
a) Über die Höhe der Beiträge und Gebühren entscheidet der Vorstand nach der jeweils wirtschaftlichen Lage des Vereins.
b) Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge und Aufnahmegebühren, wenn
sie jedoch aktive Katzenzüchter sind, müssen die übrigen Gebühren
gezahlt werden.
c) Der Jahresbeitrag ist am 01. Dezember, bis spätestens zum 20.
Dezember des laufenden Kalenderjahres für das darauffolgende
Kalenderjahr zu zahlen. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb dieser
Frist, werden für jeden weiteren Tag Zinsen in Höhe von 5% über dem
jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank in Rechnung gestellt.
d) Die Mitgliedschaft ruht, wenn ein Mitglied seinen Beitrag
und/oder andere Zahlungen nicht innerhalb der vorgesehenen Frist gezahlt
hat, von dem auf den Fristablauf folgenden Tag an. Während des Ruhens
der Mitgliedschaft hat das Mitglied keinerlei Anspruch auf Leistungen
des Vereins. Der Nichterhalt der Vereinszeitschrift berechtigt nicht zur
Zurückbehaltung fälliger Mitgliedsbeiträge und/oder anderer Ansprüche
des Vereins. Die Herausgabe einer Vereinszeitschrift ist eine
freiwillige Leistung des Vereins.
e) Bei Stornierungen von Gebühren, z.B. mangels Deckung, Angabe von
falschen Kontonummern etc., wird zusätzlich zu der Gebühr eine
Stornogebühr in Höhe von 15 Euro in Rechnung gestellt.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, sämtliche Einrichtungen des Vereins gegen Erstattung der Kosten zu nutzen.
1. Alle Mitglieder haben das Recht, an Veranstaltungen und Versammlungen des Vereins teilzunehmen.
2. Alle Mitglieder haben das Recht, Anträge an die Mitgliederversammlung oder den Vorstand zu stellen.
3. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur
Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Kosten. Diese sind durch
Quittungen zu belegen.
Die Mitglieder verpflichten sich:
a) Ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein pünktlich zu erfüllen.
b) Zucht und Haltung der Katzen artgemäß und rasserein zu gestalten.
c) Tiere nicht an die Pelzindustrie und zu Versuchszwecken zu veräußern.
d) Die Würfe in das Zuchtbuch des Vereins eintragen zu lassen.
e) Die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
§ 8 der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
1. dem geschäftsführenden Präsidenten
2. dem Vizepräsidenten
3. dem Amt IT-Marketing
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem
geschäftsführenden Präsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Amt IT-
Marketing. Jedes Mitglied des Vorstandes ist Einzeln zur Vertretung des
Vereins berechtigt. Zur rechtmäßigen Vertretung genügt je eine
Unterschrift.
2. Der geschäftsführende Präsident (Gründer des 1. FCC e.V.), Herr Lutz Richartz, wird auf Lebenszeit gewählt.
3. Der geschäftsführende Präsident verwaltet den Verein und vertritt
dessen und seiner Mitglieder Interessen. Er erhält für seine Tätigkeit
im Falle einer Anstellung eine Vergütung, andernfalls eine
Aufwandsentschädigung. Über Vergütung oder Aufwandsentschädigung
entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Anstellung des
geschäftsführenden Präsidenten erfolgt durch den Vorstand unter
Ausschluss des geschäftsführenden Präsidenten.
4. Der Vorstand wird jeweils auf fünf Jahre gewählt. Er bleibt bis
zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig auf Dauer
aus seinem Amt aus, ergänzt sich der Vorstand selbst, bis zur nächsten
Mitgliederversammlung um ein geeignetes Vereinsmitglied.
5. Erforderliche Vorstandssitzungen werden durch den
geschäftsführenden Präsidenten, bei dessen Verhinderung durch den
Vizepräsidenten, einberufen. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt
zu werden.
6. Der Vorstand trifft Entscheidungen mit einfacher Mehrheit, zur
Beschlussfassung müssen jedoch mindestens zwei Vorstandsmitglieder
anwesend sein. Der Tätigkeitsbereich des Vorstandes liegt in der
Ausführung der in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse. Der
geschäftsführende Präsident hat eine zusätzliche Stimme, um mögliche
Pattsituationen bei Abstimmungen bereinigen zu können.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll alle fünf Jahre,
möglichst im zweiten Halbjahr des Kalenderjahres, durch den
geschäftsführenden Präsidenten bei dessen Verhinderung durch den
Vizepräsidenten einberufen werden.
2. Die Ladung der Mitglieder erfolgt schriftlich, unter Einhaltung
einer Ladungsfrist von 14 Tagen. In der Ladung ist die Tagesordnung
bekannt zu geben.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat der
geschäftsführende Präsident einzuberufen, wenn diese von 25% der
Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. In
diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit
einer Frist von 14 Tagen zu laden.
4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Abstimmung erfolgt offen, durch
Handaufheben, es sei denn, daß ein Mitglied bei Personenentscheidungen
geheime Wahl beantragt.
5. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Der Vorstand wird jeweils auf fünf Jahre gewählt. Er bleibt bis
zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig auf Dauer
aus seinem Amt aus, ergänzt sich der Vorstand selbst, bis zur nächsten
Mitgliederversammlung um ein geeignetes Vereinsmitglied.
b)Die Mitgliederversammlung bestätigt das eingesetzte Mitglied bis
zum Ablauf der Wahlperiode des Gesamtvorstandes, oder schlägt ein
anderes Vereinsmitglied für das Amt vor, das dann in diesem Falle statt
des vom Vorstand vorgeschlagenen Vereinsmitgliedes das Amt führt. Auf
jeden Fall gilt auch diese Wahl nur bis zum Ende der Wahlperiode des
Gesamtvorstandes.
c) Die Entgegennahme des Zweijahresberichtes des Vorstandes. Bei der
Erstellung und Vorlage des Jahresberichtes des Vorstandes können diese
sich der Hilfe eines Steuerberaters und/oder vereidigten Buchprüfers
bedienen.
d) Die Entlastung des Vorstandes.
e) Durch den Vorstand ernannte Ehrenmitglieder müssen von der
Mitgliederversammlung bestätigt oder abgelehnt werden. Soll ein
amtierendes Vorstandsmitglied die Ehrenmitgliedschaft erhalten,
entscheidet ausschließlich die Mitgliederversammlung über Annahme oder
Ablehnung eines vorliegenden Antrages.
§ 10 Satzungsänderung
1. Eine Änderung der Satzung kann nur durch die
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Ladung ist der zu ändernde
Paragraph bekannt zu geben. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit
von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung
aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung, der in
der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder, kann nur
innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
§ 11 Vermögen
1. Alle Beiträge, Gebühren und Einnahmen des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.
2. Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt
werden.
§ 12 Vereinsauflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn 3/4 der Mitglieder
dieser per Wahlbrief zugestimmt haben. Der Antrag auf Auflösung muss
von mindestens 49% aller Mitglieder gestellt werden. Unabhängig von der
Mitgliedschaft oder einer Funktion im Verein wird als Liquidator der
geschäftsführende Präsident, bzw. eine von ihm benannte Person bestimmt.
§ 13 Vergabe von Lizenzen an Dependancevereine im In- und Ausland
Der Vorstand kann ausländischen Vereinen gestatten, sich einen an
den Namen des Vereins anlehnenden Namen geben, z.B.
1.Felidae-Cat-Club-Austria.
Eine Gestattung darf nur erfolgen, wenn die Satzungen des Vereins
und des ausländischen Clubs im Wesentlichen übereinstimmen. Für die
Gestaltung der Namensführung soll, soweit durchsetzbar, ein Beitrag von
dem ausländischen Verein verlangt werden, der vom Vorstand des Vereins
jährlich neu festgelegt wird.
Bereits bestehenden, ausländischen Vereinen mit eigenem Namen kann
unter gleichen Voraussetzungen und zu gleichen Bedingungen das Recht
gestattet werden, z.B. den Zusatz 1.FCC-Ö (für Österreich) dem eigenen
Namen anzuhängen.
Das gilt auch für Interessengemeinschaften für bestimmte Katzenrassen.
§ 14 Schlussbestimmung
Der geschäftsführende Präsident wird ermächtigt, Passagen der
Beschlüsse, die einer Eintragung beim Registergericht entgegenstehen, so
abzuändern, dass eine Eintragung erfolgen kann.