In ganz Deutschland gilt die Auflage für F1-F4 Hybrid Katzen diese benötigen ein Außengehege von mindestens 25 bzw. 50 qm².
Merke: Mit der 5. Filialgeneration ist jede Hybrid Katzenrasse kein Hybride mehr! Die Verbote und Meldepflicht richten sich ausschließlich an F1-F4 Hybrid Katzen.
Den ab der 5 Filialgeneration handelt es sich um eine eigenständige Rasse, das betrifft Savannah Katze, Bengal Katzen, Chausie Katzen und alle anderen Hybrid Katzenrassen.
Die Meldepflicht für Hybride der ersten vier Generationen ist nur in bestimmten Bundesländern erforderlich, in Bayern und Österreich dagegen wird eine F1-F4 Hybrid als Gefahrentier eingestuft, welche Genehmigungspflichtig sind.
Säugetiergutachten
“Wegen der ausgeprägten Wildtiereigenschaften sind für eine artgemäße Haltung bis einschließlich der F4-Generation zur Auslegung von § 2 TierSchG die Vorgaben aus dem BMELV Gutachten über Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren vom 10. Juni 1996 heranzuziehen. Sowohl Savannah-Katzen als auch Caracats (Hybridkatzen) bis einschließlich der vierten Nachzuchtgeneration fallen unter das Artenschutzrecht (s. a. http://www.cites.org/eng/res/10/10-17R14.php). Sie gelten damit artenschutzrechtlich als Wildtiere. Daher werden auch artenschutzrechtlich dieselben Mindestanforderungen wie für einen reinrassigen Serval bzw. Karakal zugrunde gelegt, d. h. für die Haltung von Savannah Katzen und Caracats der F1- bis F4-Generation gelten die Anforderungen des Säugetiergutachtens.”
Das bedeutet in ganz Deutschland gelten für die Haltung von Hybridkatzen folgende Auflagen: Ein Außengehege von mindestens 50 qm² mit 2,50m Höhe. Siehe Seite 174 im Tierschutz Gutachten über Mindestanforderungen für die Haltung von Säugetieren.
Auszug aus Seite 174:
Mittelgroße Kleinkatzen wie Goldkatze (Caracal aurata, Pardofelis temminckii), Ozelot (Leopardus pardalis), Fischkatze (Prionailurus viverrinus), Karakal (Caracal caracal), Serval (Leptailurus serval), Rot (Lynx rufus)- und Kanadaluchs (Lynx canadensis) Außengehege: Mindestens 50 m2 für 1 Tier oder 1 Paar, zeitlich begrenzt unterteilbar in verbindbare Einzelgehege, die für ein Einzeltier mindeststens 25 m2 und für ein Muttertier mit Jungtieren mindestens 50 m2 groß sein müssen oder es müssen Abtrenngehege gemäß Kapitel II.1.3 zur Verfügung stehen; für kletternde Arten mindestens 2,50 m Höhe.
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