§ Gesetze und Verordnungen Hybrid Katzen F1-F4

 

Haltungsbedingungen


In ganz Deutschland gilt die Auflage für F1-F4 Hybrid Katzen diese benötigen ein Außengehege von mindestens 25 bzw. 50 qm².


Merke: Mit der 5. Filialgeneration ist jede Hybrid Katzenrasse kein Hybride mehr! Die Verbote und Meldepflicht richten sich ausschließlich an F1-F4 Hybrid Katzen.


Den ab der 5 Filialgeneration handelt es sich um eine eigenständige Rasse, das betrifft Savannah Katze, Bengal Katzen, Chausie Katzen und alle anderen Hybrid Katzenrassen.


Die Meldepflicht für Hybride der ersten vier Generationen ist nur in bestimmten Bundesländern erforderlich, in Bayern und Österreich dagegen wird eine F1-F4 Hybrid als Gefahrentier eingestuft, welche Genehmigungspflichtig sind.

 

Säugetiergutachten

“Wegen der ausgeprägten Wildtiereigenschaften sind für eine artgemäße Haltung bis einschließlich der F4-Generation zur Auslegung von § 2 TierSchG die Vorgaben aus dem BMELV Gutachten über Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren vom 10. Juni 1996 heranzuziehen. Sowohl Savannah-Katzen als auch Caracats (Hybridkatzen) bis einschließlich der vierten Nachzuchtgeneration fallen unter das Artenschutzrecht (s. a. http://www.cites.org/eng/res/10/10-17R14.php). Sie gelten damit artenschutzrechtlich als Wildtiere. Daher werden auch artenschutzrechtlich dieselben Mindestanforderungen wie für einen reinrassigen Serval bzw. Karakal zugrunde gelegt, d. h. für die Haltung von Savannah Katzen und Caracats der F1- bis F4-Generation gelten die Anforderungen des Säugetiergutachtens.”

Das bedeutet in ganz Deutschland gelten für die Haltung von Hybridkatzen folgende Auflagen: Ein Außengehege von mindestens 50 qm² mit 2,50m Höhe. Siehe Seite 174 im Tierschutz Gutachten über Mindestanforderungen für die Haltung von Säugetieren.


Auszug aus Seite 174:

Mittelgroße Kleinkatzen wie Goldkatze (Caracal aurata, Pardofelis temminckii), Ozelot (Leopardus pardalis), Fischkatze (Prionailurus viverrinus), Karakal (Caracal caracal), Serval (Leptailurus serval), Rot (Lynx rufus)- und Kanadaluchs (Lynx canadensis) Außengehege: Mindestens 50 m2 für 1 Tier oder 1 Paar, zeitlich begrenzt unterteilbar in verbindbare Einzelgehege, die für ein Einzeltier mindeststens 25 m2 und für ein Muttertier mit Jungtieren mindestens 50 m2 groß sein müssen oder es müssen Abtrenngehege gemäß Kapitel II.1.3 zur Verfügung stehen; für kletternde Arten mindestens 2,50 m Höhe.
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Bundesländer in Deutschland ohne Verbote!

 
brandenburg

Brandenburg

Keine gesetzliche Regelung, keine Verbote.



 
baden württenberg

Baden Württenberg

Keine gesetzliche Regelung, keine Verbote.




 
bayern

Bayern

F1-F4 Hybrid als Gefahrentier eingestuft, welche Genehmigungspflichtig sind.



 
mecklenburg vorpommern

Mecklenburg

Keine gesetzliche Regelung, keine Verbote.

 
nordrhein westfalen

Nordrhein Westfalen

Keine gesetzliche Regelung, keine Verbote.


 
sachsen anhalt

Sachsen Anhalt

Keine gesetzliche Regelung, keine Verbote.

 
saarland

Saarland

Keine gesetzliche Regelung, keine Verbote.


 
hamburg

Hamburg

Siehe Hamburgisches Gefahrtiergesetz (HmbGefahrtierG) welche Hybriden aufgelistet sind.

Aktuell sind keine Rassen aufgelistet, solange keine gesetzliche Regelung, keine Verbote.



 

F1-F4 Hybride sind in ganz Deutschland Meldepflichtig.


 

Bundesländer in Deutschland mit Genehmigungspflicht und Verbote


 
berlin

Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere wildlebender Arten in Berlin.


§2 Abgabe gefährlicher Tiere wildlebender Arten


1) Die Abgabe eines Tieres der in Teil A der Anlage aufgeführten Arten zur nichtgewerblichen Haltung in Berlin ist verboten. 2) Tiere der in Teil B (u.a. der Serval) der Anlage aufgeführten Arten dürfen zur nichtgewerblichen Haltung in Berlin nur an Personen abgegeben werden, die eine Ausnahmegenehmigung nach § 1 Absatz 2 besitzen.


 
bremen

Im Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen Nr. 35 (ausgegeben am 9.11.2012) wurde eine neue Polizeiverordnung zur Haltung von Gefahrtieren veröffentlicht.


§ 1 Halten von Tieren wildlebender Arten (Absatz 1) Das nichtgewerbliche Halten von Tieren wildlebender Arten, die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführt sind (gefährliche Tiere), ist außerhalb tier- und artenschutzrechtlich genehmigter Einrichtungen und Betriebe verboten. Tierhaltung im Sinne dieser Verordnung ist das Halten, Beherbergen und Beaufsichtigen von Tieren für sich selbst oder für Dritte.


Auszug aus der Anhang Liste – Gefährliche Tiere wildlebender Arten 1.1.2 Serval (Leptailurus serval) einschließlich deren Mischlinge in erster Generation mit der Hauskatze und Wüstenluchs oder Karakal (Caracal caracal) einschließlich deren Mischlinge in erster Generation mit der Hauskatze.



 
bayern

Liste Gefährlicher Tiere nach Art 37 LStVG (Landesstraf- und Verordnungsgesetz)


Halten gefährlicher Tiere > 37.2 Gefährliche Tiere wildlebender Arten


Wildlebend sind alle Tierarten, die üblicherweise nicht in menschlicher Obhut gehalten werden. Gefährlich sind solche Tiere, wenn der Umgang mit ihnen wegen der ihnen eigentümlichen Veranlagungen oder Verhaltensweisen zu Verletzungen oder Schäden führen kann (z.B. Löwen, Tiger, Bären, große oder giftige Schlangen). Auf die spezifische Eigenschaft des einzelnen Tieres (Gutmütigkeit, Gezähmtheit) kommt es für die Begründung der Erlaubnispflicht nicht an. Das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr gibt in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz in regelmäßigen Abständen eine Beispielsliste heraus, die die Einordnung von gehaltenen Tieren erleichtert.


 
niedersachsen

Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere (Gefahrtier-Verordnung – GefTVO) – § 2 Absatz 5


 
hessen

Liste gefährlicher Tierarten nach § 43a Abs. 1 Satz 2 HSOG (Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung). 43a HSOG – Halten gefährlicher Tiere.


Auszug: Die nicht gewerbsmäßige Haltung eines gefährlichen Tieres einer wild lebenden Art ist verboten.Gefährliche Tiere sind solche, die in ausgewachsenem Zustand Menschen durch Körperkraft, Gifte oder Verhalten erheblich verletzen können und ihrer Art nach unabhängig von individuellen Eigenschaften allgemein gefährlich sind. Die Bezirksordnungsbehörde kann auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot zulassen, wenn die Halterin oder der Halter ein berechtigtes Interesse an der Haltung nachweist. Ein berechtigtes Interesse kann für die Haltung zum Zwecke der Wissenschaft oder Forschung oder für vergleichbare Zwecke angenommen werden.


 
schleswig holstein

Haltung gefährlicher Tiere im Naturschutzgesetz. Der Naturschutzbehörde liegt eine interne Liste vor. Wer Auskunft haben will muss sich an die Behörde wenden.


Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG) - § 29 Haltung gefährlicher Tiere.


Die Haltung von Tieren wild lebender Arten, die Menschen lebensgefährlich werden können, insbesondere von Tieren aller großen Katzen- und Bärenarten, Wölfen, Krokodilen und Giftschlangen ist unzulässig. Die zuständige Naturschutzbehörde kann Ausnahmen zulassen.


 
sachsen

Dresden (GefHundG § 8), Chemnitz & Leipzig (§ 16 Absatz 1), siehe Polizeiverordnung deiner Stadt.


 
hessen

ThürTierGefG §1 Absatz 5 – Gefährliche Tiere §1 Gefährliche Tiere Als gefährliche Tiere im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren gelten die nachfolgend aufgeführten Tiere sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Tieren: 5. aus der Familie der Echten Katzen (Felidae): alle Großkatzen (Pantherini), von den Kleinkatzen (Felini): Serval (Leptailurus), Luchs (Lynx), Ozelot (Leopardus), Baumozelot (Leopardus wiedi), Puma (Puma conco lor) und Nebelparder (Neofelis nebulosa).


 
 
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